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Grundsatzurteile zur Vorfälligkeitsentschädigung
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Darlehensnehmer gegen Zahlung einer angemessenen Vorfälligkeitsentschaedigung die vorzeitige Rücknahme eines grundpfandrechtlich gesicherten Festkredits verlangen kann, wenn er das haftende Grundstück veräußern will oder wenn er es als Sicherheit für eine weitere Kreditaufnahme benötigt.
In diesen Fällen überwiegt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs das Interesse des Kreditnehmers an der freien Verfügung über das Grundstück gegenüber dem Interesse der wirtschaftlich voll zu entschädigenden Bank an ungestörter Vertragsabwicklung.
Der Kreditgeber kann jedoch als Vorfälligkeitsentschädigung nicht jeden beliebigen Preis bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) verlangen. Er kann vielmehr nur den Ausgleich der Nachteile beanspruchen, die ihm durch die vorzeitige Ablösung entstehen. Einzelheiten hierzu werden in den schriftlichen Urteilsgründen niedergelegt werden.
Urteile vom 1. Juli 1997 - XI ZR 197/96 und XI ZR 267/96
Karlsruhe, den 1. Juli 1997