W Bitte Besuchen Sie unseren Sponsor! Bitte Besuchen Sie unseren Sponsor! Bitte Besuchen Sie unseren Sponsor! Bitte Besuchen Sie unseren Sponsor!
w
Ärger e.V.

Online-Magazin für Verbraucherschutz und Verbraucherberatung

w
 
+ Ärger e.V.
+ Geld
+ Interaktiv
+ Politik
+ Recht
+ Stellenmarkt
+ Unterhaltung
+ Verein
 
+ Impressum
 
+ Senden Sie uns eine eMail mit Ihren Wünschen, Ihrer Kritik, Ihren Anregungen!

Direkt auf die Homepage der Scheidtmann-Gruppe
ANZEIGE

w
Grundsätzliches zum Umgang mit dem Immobilienmakler

Oder: You should not trust every realtor. 

Immer wieder findet sich in unserem Forum die Frage nach der Provisionszahlungspflicht. Das gibt Anlaß zu ein paar grundsätzlichen Hinweisen:

Zunächst ist zu prüfen, ob ein Maklervertrag, wie er in den §§ 652 bis 654 BGB geregelt ist, überhaupt zustande gekommen ist.

Wurde aufgrund einer Zeitungsanzeige, die den Hinweis auf die Maklereigenschaft und den Hinweis auf die vom Erwerber (bei Mietobj.:Mieter) bei Vertragsabschluß zu zahlende Courtage enthielt, ein Exposé angefordert, so wird man vom Zustandekommen eines Maklervertrages ausgehen können.

Erhält der Interessent dann das Exposé und stellt fest, daß er die angebotene Vertragsabschlußmöglichkeit schon kennt, so wird es sinnvoll sein, dem Makler dies unter Darlegung der Umstände unverzüglich in beweisbarer Form mitzuteilen. (Einschreiben/Rückschein)

Kennt der Interessent die Vertragsabschlußmöglichkeit noch nicht und schließt sodann einen Vertrag ab, so wird ohne weiteres die NACHWEISPROVISION fällig.

ACHTUNG: Dafür ist eine über das Zuschicken des Exposés hinausgehende Tätigkeit (LEISTUNG) des Maklers NICHT nötig.

Kannte der Interessent die Vertragsabschlußmöglichkeit schon von einem anderen Makler und waren die ursprünglichen Konditionen nicht gravierend anders, so ist BESONDERE VORSICHT GEBOTEN:

Nimmt der Interessent dann die VERMITTLUNGSdienste des zweiten Maklers in Anspruch, (wozu in der Regel nötig ist, daß die Vertragsparteien sich unter der VERMITTLUNG des Maklers im Wege des gegenseitigen Nachgebens über die Vertragskonditionen EINIGEN) so kann es passieren, daß er an den ersten Makler die NACHWEISprovision zahlen muß und an den zweiten Makler die VERMITTLUNGSprovision.

Bei nur EINEM Makler können NACHWEIS- und VERMITTLUNGSprovision nicht nebeneinander anfallen.

 

KOMMENTAR:

(us) Es wäre wünschenswert, wenn man für die Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO (Maklererlaubnis) einen FACHKUNDENACHWEIS erbringen müßte.

Immerhin werden unter Mitwirkung von Maklern (idealerweise: VERMITTLUNG und umfassende AUFKLÄRUNG und BERATUNG) häufig Geschäfte in einer Größenordnung abgeschlossen, deren Tragweite und Auswirkungen von den Vertragsparteien kaum überblickt werden können.

 

Vielleicht berichten Sie uns kurz über IHRE Erfahrungen?

 

 

 

 

© 2000-2001 Aerger-eV, 31.10.03