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Beleuchtungsvorschrift für Anhänger weitgehend unbekannt
Oder: Is everyone able to see your trailer in the night?(us) Weitgehend unbekannt ist die in § 17 Abs. 4 der
Straßenverkehrsordnung StVO enthaltene Vorschrift, daß auf der Fahrbahn haltende (auch
parkende) Fahrzeuge, ausgenommen PKW, mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5
t (bisher 2,8 t) und Anhänger innerhalb geschlossener Ortschaften stets mit eigener
Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen
kenntlich zu machen sind.
Nochmal im Klartext:
- Anhänger sind unabhängig vom Gewicht innerhalb geschlossener
Ortschaften immer zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische
Einrichtungen kenntlich zu machen.
- Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5
t sind innerhalb geschlossener Ortschaften zu beleuchten oder durch andere zugelassene
lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen, soweit es sich nicht um PKW handelt.
Andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen sind
(ausschließlich) sogenannte Parkwarntafeln, Zeichen 630.
Parkwarntafeln sind in zwei Ausführungen erhältlich:
Form A, ca. 423 x 423 mm groß, retroreflektierend,
Form B, ca. 282 x 282 mm groß, rückstrahlend,
jeweils im Winkel von 45 Grad rot-weiß gestreift,
wobei die Streifen 10 cm breit sind.
Parkwarntafeln, deren wirksame Teile nur bei parkenden
Fahrzeugen sichtbar sein dürfen, müssen auf der dem Verkehr zugewandten Seite des
Fahrzeugs oder Zuges möglichst niedrig und nicht höher als 100 cm (höchster Punkt der
leuchtenden Fläche) so angebracht sein, daß sie mit dem Umriß des Fahrzeugs, Zuges oder
der Ladung abschließen. Abweichungen von nicht mehr als 10 cm nach innen sind zulässig.
Rückstrahler und amtliche Kennzeichen dürfen durch Parkwarntafeln nicht verdeckt
werden.
Besonders häufig sind folgende Fehler zu beobachten:
- Keine Parkwarntafeln vorhanden
- Parkwarntafel hinten angebracht, vorne aber nicht
- Oberkante Parkwarntafel mehr als 100 cm über
Straßenoberfläche
- Parkwarntafel verdeckt Rückstrahler oder amtliche Kennzeichen
- Schraffur der Parkwarntafel weist nach innen, nicht nach
außen
(Streifen müssen unter 45 Grad von innen oben nach außen unten verlaufen.)
- Außenkante Parkwarntafel mit (deutlich) mehr als 10 cm
Abstand zur Fahrzeugaußenkante
Insbesondere die Fehler 5 und 6 schaffen erhebliche
Gefährdung des fließenden Verkehrs, weil sie einen Irrtum über die Position des damit
ausgerüsteten Fahrzeugs erwecken.
Das Auftreten der vorerwähnten Fehler dürfte daran liegen,
daß laut Straßenverkehrszulassungsordnung StVZO
Parkwarntafeln nur erlaubt, nicht aber vorgeschrieben sind. (Für die Zulassung also nicht
erforderlich.) Dies führt dazu, daß die Ordnungsmäßigkeit von Parkwarntafeln vom TÜV
nicht überprüft wird.
Es wäre zu fordern, daß
Parkwarntafeln für die entsprechenden Fahrzeuge vorgeschrieben werden mit der Wirkung, daß ohne ordnungsgemäß
angebrachte Parkwarntafeln eine Zulassung nicht erfolgt und daß die Ordnungsmäßigkeit
im Rahmen der technischen Untersuchungen geprüft wird.
Bitte beachten Sie, daß verbindlich
allein der Gesetzestext ist.
Bei Fragen oder Unklarheiten wenden
Sie sich bitte an die Polizei. |
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