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Den kompetentesten Rechtsanwalt können Sie jetzt
für sich tätig werden lassen, weil die "POSTULATIONSFÄHIGKEIT" neu geregelt
wurde.Konkret:
Waren Sie bisher in vielen Verfahren darauf angwiesen, sich
durch einen im Bezirk des für Sie zuständigen Landgerichts
zugelassenen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, so kann seit 1. Januar 2000 jeder bei einem (beliebigen deutschen) Amts- oder
Landgericht zugelassene Rechtsanwalt bundesweit
in sämtlichen Verfahren vor allen Amts- und
Landgerichten auftreten.
Ihr Vorteil:
Sie müssen nicht mehr auf die Beauftragung des von Ihnen
gewünschten Spezialisten nur deshalb verzichten, weil er an dem für den Streitfall
zuständigen Landgericht nicht zugelassen ist.
KOMMENTAR:
(us) Es wäre zu wünschen, daß
- jeder Rechtsanwalt vor jedem Gericht auftreten darf
- vereinbart werden darf, daß der
Anwalt nur bei Erfolg honoriert wird.
- rechtskundige, zu geeigenetem Vortrag
fähige Bürger sich in allen Instanzen selbst vertreten dürften, wie es sich dem Grunde
nach aus Artikel 103 des Grundgesetzes (ANSPRUCH auf rechtliches Gehör) ergibt.
Die leider allzu häufig
anzutreffende Praxis, daß Anwälte über eine Aussage wie "Das machen wir
schon" von gutgläubigen Menschen Mandate erhalten, die sie nicht erhalten hätten,
wenn sie ihnen wahrheitsgemäß gesagt hätten, daß die Erfolgschancen bei weit unter 50%
liegen, würde dann aufhören.
Auf diese Weise würde sich alsbald
die Spreu vom Weizen trennen und die Gerichte würden entlastet.
Der grundgesetzlich verankerte
Anspruch auf rechtliches Gehör, der nicht dispositiv ist (durch kein Gesetz geändert
werden kann), wird in der Praxis häufig bereits (rechtswidrig) dadurch ausgehebelt, daß
für das entsprechende Verfahren Anwaltszwang besteht.
Kann sich der Rechtsuchende einen
Anwalt nicht leisten und besitzt er auch nicht genügend Rechtskunde, selbst einen
Prozeßkostenhilfeantrag zu stellen und zu begründen, so ist es um den grundgesetzlichen
Anspruch auf rechtliches Gehör schlecht bestellt.
Vielleicht berichten Sie uns kurz über IHRE Erfahrungen? |
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